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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Orthocaps GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

§1 Geltung der Bedingungen

Die Orthocaps GmbH (nachfolgend: „Orthocaps“ genannt) entwickelt und vertreibt Geräte und Dienstleistungen, die Zahnärzte bei der Diagnose sowie Planung und Durchführung der Behandlungen von Zahn- und Kieferfehlstellungen unterstützen. Hierzu werden ein softwaregestütztes System (Software ist urhebergeschützt) zur Unterstützung der Planung und Behandlung von Fehlbissen und/oder Fehlstellungen von Zähnen (nachfolgend: Orthocaps-Software), eine Fallbeurteilung sowie Behandlungsgeräte angeboten.

Die Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen von Orthocaps gegenüber Zahnärzten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Zahnarztes unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Alle von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, Zusicherungen und Beschaffenheitsgarantien zwischen Orthocaps und dem Zahnarzt sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Beschreibung der Orthocaps Geräte und Dienstleistungen

Eine Fallbeurteilung ist ein kostenloser Online-Service für Orthocaps-Kunden, der ihnen über einen Zugang zur Orthocaps-Homepage zur Verfügung gestellt wird. Er dient als Hilfestellung zur Beantwortung von Fragen bezüglich der Orthocaps Software oder der Orthocaps Geräte und zur Ermittlung der geeigneten Orthocaps Geräte. Der Zahnarzt kann eine kurze Beschreibung des Behandlungsziels elektronisch übermitteln und erhält von Orthocaps eine Antwort über die beste Möglichkeit der Nutzung von Orthocaps Dienstleistungen und Geräten.

Für eine weitergehende Beratung stellt Orthocaps kostenpflichtige Behandlungsplanungsdienste durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie sowie einen onlinegestützten Zugang zur Orthocaps-Software zur Verfügung.

Orthocaps-Geräte sind vom Orthocaps-Meisterlabor in Deutschland individuell hergestellte kieferorthopädische Behandlungsapparaturen. Orthocaps verwendet zur Herstellung der Apparaturen ausschließlich Materialien, die in Deutschland zugelassen sind.

§ 3 Datenschutz, Datenübermittlung

Die Übermittlung und Verarbeitung von personen- und gesundheitbezogenen Daten an bzw. durch Orthocaps sowie die Speicherung dieser Daten durch einen Dritten im Auftrage von Orthocaps setzt eine wirksame Einwilligung der betroffenen Patienten voraus. Diese Einwillung ist Orthocaps vom Zahnarzt vor der Übermittlung der Daten schriftlich nachzuweisen.

§ 4 Zertifizierung, Verantwortung und Gewährleistung des Zahnarztes

Orthocaps zertifiziert nur Zahnärzte für die Anwendung von Orthocaps Geräten und Dienstleistungen. Orthocaps bietet seine Geräte und Dienstleistungen ausschließlich für zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme zertifizierte Zahnärzte an. Die für eine Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen sind auf der Homepage von Orthocaps abrufbar. Erst nach erfolgter Zertifizierung sind Zahnärzte berechtigt, die Orthocaps Dienstleistungen und Geräte in Anspruch zu nehmen, insbesondere Behandlungsplanungen für bestimmte Patienten unter Einbeziehung des Orthocaps-Systems zu erstellen.

Entscheidungen über Befunderhebung, Diagnostik, Planung und Behandlung von Patienten sind vom Zahnarzt in eigener und ausschließlicher Verantwortung und auf Grundlage einer umfassenden und vollständigen Aufklärung der Patienten zu treffen. Die Verantwortung des Zahnarztes für die kieferorthopädische Behandlung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Revision, Auswertung, Modifizierung und Bestätigung des Orthocaps-Vorschlags im Rahmen der Behandlungsplanung. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Zahnarztes, Empfehlungen von Orthocaps umzusetzen oder zu entscheiden, ob die Orthocaps Geräte und Dienstleistungen zum Einsatz bei einem bestimmten Patienten, für einen bestimmten Gebrauch oder zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses geeignet sind.

Der Zahnarzt gewährleistet, dass er zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Orthocaps Dienstleistungen und Geräte als Zahnarzt approbiert ist. Bei der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten hat der Zahnarzt darüber hinaus sicherzustellen, dass er zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. Er hat die berufsrechtlichen und vertragszahnarztrechtlichen Vorschriften, insbesondere des für ihn maßgeblichen Kammerrechts, des Fünften Sozialgesetzbuches, der Bundesmantelverträge-Zahnärzte und der Kieferorthopädie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten.

Dem Zahnarzt ist es untersagt, Orthocaps-Geräte und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn die zahnärztliche Approbation oder – bei Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten – die vertragszahnärztliche Zulassung endet, ruht oder entzogen bzw. widerrufen wird. Der Zahnarzt hat sicherzustellen, dass der Gebrauch von Orthocaps-Geräten und Dienstleistungen dem Stand der zahnmedizinischen Erkenntnis sowie dem allgemein anerkannten Industrie-Standard entspricht und er die Orthocaps Produkt- und Dienstleistungsvorschriften und -hinweise befolgt. Der Zahnarzt hat Orthocaps von jeglicher Haftung freizustellen, die auf einem unsachgemäßen Gebrauch der Orthocaps Geräte und Dienstleistungen oder unvollständiger bzw. fehlerhafter Informationen beruht.

Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich regelmäßig auf der Orthocaps-Website über Änderungen der Preise und Geschäftsbedingungen für Orthocpas Geräte und Dienstleistungen zu informieren.

§ 5 Allgemeine Risiken

Die möglichen mit einer Behandlung mit Orthocaps-Geräten verbundenen Risiken unterscheiden sich nicht von denen mit anderen in der Kieferorthopädie angewandten Behandlungsgeräten/-apparaturen. Orthocaps empfiehlt die kieferorthopädische Behandlung für periodontal und dental stabile Patienten. Der Einsatz von Orthocaps Geräten und Dienstleistungen kann einige der unten genannten Risiken mit sich bringen. Viele der genannten Risiken bestehen jedoch auch ohne kieferorthopädische Behandlung. Der Zahnarzt ist verpflichtet, seine Patienten unter anderem, aber nicht abschließend, über die nachfolgend benannten Risiken aufzuklären, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Eine mangelhafte Compliance bzw. anatomische Besonderheiten, wie bspw. außergewöhnlich geformte Zähne, können die Behandlungsdauer verlängern und die Qualität des Endergebnisses oder die Möglichkeit, das gewünschte Ergebnis zu erzielen, beeinträchtigen.

Eine gewisse Empfindlichkeit der Zähne ist nach dem Einsetzen der kieferorthopädischen Geräte zu erwarten.

Zahnfleisch, Wangen und Lippen können aufgeschürft oder gereizt werden.

Die Zähne können sich nach der Behandlung verschieben. Bei regelmäßigem Tragen von Retentionsgeräten nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung lässt sich diese Tendenz reduzieren.

Karies, periodontale Erkrankungen, Zahnfleischentzündungen oder sichtbar bleibende Stellen (z.B. Entkalkung) an den Zähnen können auftreten, wenn kieferorthopädische Patienten zuckerhaltige Nahrungsmittel zu sich nehmen und ihre Zähne nicht gründlich reinigen oder es an ausreichender Mundhygiene fehlt.

Die Geräte können vorübergehend das Sprechvermögen beeinflussen.

Der Gebrauch der Geräte kann vorübergehend vermehrten Speichelfluss oder Mundtrockenheit zur Folge haben. Bestimmte Medikamente können diesen Effekt verstärken.

An einigen Zähnen kann Schmelzreduktion notwendig sein, um Platz für Zahnbewegungen zu schaffen.

Allgemeine medizinische Leiden und Medikationen können sich ebenfalls auf die kieferorthopädische Behandlung auswirken.

Die Gesundheit der Knochen und des Zahnfleisches, die die Zähne stützen, kann beeinträchtigt werden.

Oralchirurgische Eingriffe können erforderlich werden, um einen Engstand oder schwerwiegende Kieferstörungen zu korrigieren. Sollten derartige chirurgische Eingriffe erforderlich sein, müssen die mit der Anästhesie und Abheilung einhergehenden Risiken berücksichtigt werden.

Ein zuvor traumatisierter oder in erheblichem Umfang wiederhergestellter Zahn kann durch eine kieferorthopädische Behandlung geschädigt werden. In seltenen Fällen wird dann eine weitere zahnärztliche Behandlung erforderlich (z.B. endodontische bzw. weitere restaurative Maßnahmen).

Zahnfleisch, Wangen und Lippen können aufgeschürft oder gereizt werden.

Vorhandene Zahnrekonstruktionen (z.B. Kronen) können sich lösen und neu einzementiert oder in einigen Fällen sogar erneuert werden müssen.

Karies, periodontale Erkrankungen, Zahnfleischentzündungen oder sichtbar bleibende Stellen (z.B. Entkalkung) an den Zähnen können auftreten, wenn kieferorthopädische Patienten zuckerhaltige Nahrungsmittel zu sich nehmen und ihre Zähne nicht gründlich reinigen oder es an ausreichender Mundhygiene fehlt.

Kurze klinische Kronen können zu Retentionsproblemen führen und die Zahnbewegung mit dem kieferorthopädischen Gerät behindern.

Bei einigen Patienten kann sich die Länge der Zahnwurzel durch die kieferorthopädische Behandlung verkürzen. Dies kann die Lebensdauer der Zähne beeinträchtigen.

Kieferorthopädische Geräte können brechen.

Kieferorthopädische Geräte oder deren Teile können versehentlich verschluckt oder eingeatmet werden. Dieses Risiko ist erhöht, wenn die Geräte vom Zahnarzt gekürzt oder modifiziert werden.

In seltenen Fällen treten auch Probleme im Kiefergelenk auf, die Gelenkschmerzen, Kopfschmerzen bzw. Ohrenbeschwerden verursachen können.

Allergische Reaktionen können auftreten.

Zur Vermeidung einer Supraeruption sollen alle Zähne mindestens teilweise abgedeckt werden.

§ 6 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Orthocaps sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Orthocaps.

Ist die Anfrage/Bestellung/Falleinreichung des Zahnarztes als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, kann Orthocaps das Angebot innerhalb von einer Woche ab Zugang annehmen. Der Zahnarzt ist insoweit an das Angebot gebunden.

Orthocaps behält sich vor, einen Vertragsschluss mit einem zum Zeitpunkt des Angebotes nicht zertifizierten Zahnarzt abzulehnen.

Die Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Orthocaps sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 7 Preise

Bei den in den Preislisten von Orthocaps oder sonstigen Mitteilungen angegebenen Preisen handelt es sich um unverbindliche Angaben. Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von Orthocaps genannten Preise ggf. zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackungs-, Porto- und Frachtkosten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Hinsichtlich der Verpackungs-, Porto- und Frachtkosten ist Orthocaps berechtigt, den für den Zahnarzt günstigsten Weg der Lieferung zu wählen.

§ 8 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit

Die Lieferung der Orthocaps Geräte erfolgt frei Frachtführer Versandort Hamm auf Rechnung und Gefahr des Zahnarztes unter Ausnutzung des günstigsten Versandweges nach Wahl von Orthocaps. Bei Sonderwünschen des Zahnarztes werden die Mehrkosten gesondert berechnet.

Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Orthocaps die Herstellung oder Lieferung der bestellten Geräte nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Orthocaps oder deren Unterlieferanten eintreten – hat Orthocaps auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Orthocaps, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 4 Wochen dauert, ist der Zahnarzt nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Orthocaps von seiner Verpflichtung frei, so kann der Zahnarzt hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Orthocaps nur berufen, wenn er den Zahnarzt unverzüglich benachrichtigt.

Orthocaps ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Zahnarzt nicht von Interesse.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Orthocaps setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Zahnarztes voraus. Eine unvollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen kann zu Verzögerungen führen.

Kommt der Zahnarzt in Annahmeverzug, so ist Orthocaps berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Orthocaps Geräte auf den Zahnarzt über.

§ 9 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Zahnarzt über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder an das den Transport ausführende Unternehmen ordnungsgemäß übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Auslieferungslager von Orthocaps verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Zahnarztes verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch Orthocaps auf ihn über.

§ 10 Sachmängelansprüche

Orthocaps garantiert, dass die Orthocaps Geräte frei von Material- und Herstellungsfehlern geliefert werden und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware.

Der Zahnarzt ist verpflichtet, die gelieferten Orthocaps Geräte unverzüglich nach Erhalt auf deren Fehlerfreiheit zu untersuchen. Sofern sich bei der sorgfältigen Untersuchung Mängel zeigen, ist der Zahnarzt verpflichtet, diese Orthocaps unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Orthocaps Geräte schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Orthocaps unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

Die Sachmängelhaftung beschränkt sich nach Wahl von Orthocaps auf die Rücknahme der mangelhaften Geräte gegen Lieferung mangelfreier Geräte oder einer Mängelbeseitigung durch Reparatur. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung steht dem Zahnarzt nur dann zu, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach ordnungsgemäßer Mitteilung der Mangelhaftigkeit Ersatz für die mangelhafte Ware geleistet wird.

Sachmängelansprüche gegen Orthocaps stehen nur dem auftraggebenden Zahnarzt zu und sind nicht abtretbar.

Die Haftung für eine mangelhafte Dienstleistung beschränkt sich auf die erneute mangelfreie Erbringung der Dienstleistung.

§ 11 Zahlung

Eine durch Orthocaps gestellte Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Andere Zahlungsfristen können schriftlich vereinbart werden.

Orthocaps akzeptiert als Zahlungsmöglichkeiten Barzahlung, Überweisung, Lastschrifteinzug und Nachnahme. Bei Erstkunden kann Orthocaps die akzeptierten Zahlungsmöglichkeiten vor der Auftragsannahme einschränken. Orthocaps akzeptiert keine Zahlungen von Patienten oder Kostenträgern einschließlich vom Zahnarzt oder Kostenträgern im Namen eines Patienten weitergeleitete Zahlungen.

Orthocaps ist berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Zahnarztes Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Zahnarzt über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Orthocaps berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Orthocaps über den Betrag verfügen kann.

Gerät der Zahnarzt in Verzug, so ist Orthocaps berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Zahnarzt eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Orthocaps ist zulässig.

Aufrechnungen und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Zahnarztes unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 12 Schadensersatz bei Stornierung einer Bestellung

Im Falle der Stornierung einer Bestellung von Orthocaps Geräten nach erfolgter Bestätigung des Auftrages durch den Zahnarzt werden die vollen Laborkosten als pauschalierter Schadensersatz fällig.. Dem Zahnarzt bleibt unbenommen nachzuweisen, dass Orthocaps kein bzw. ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist.

§ 13 Haftung von Orthocaps

Orthocaps haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen haftet Orthocaps nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Orthocaps ist auch in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, auf Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Orthocaps garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Zahnarzt gegen solche Schäden abzusichern.

Soweit die Haftung von Orthocaps ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Orthocaps.

§ 14 Unterlagen

An Orthocaps übermittelte Unterlagen gehen in das Eigentum von Orthocaps über. Sie werden dem Zahnarzt nicht zurückgegeben. Der Zahnarzt ist verpflichtet, entsprechend seiner berufsrechtlichen und ggf. vertragszahnärztlichen Dokumentationspflicht Mehrfertigungen der Unterlagen vorzuhalten und diese während der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aufzubewahren. Für den Verlust von Unterlagen und Daten durch die Übermittlung und Verarbeitung übernimmt Orthocaps keine Haftung. Der Zahnarzt ist in diesem Fall verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen und Daten noch einmal an Orthocaps zu übermitteln, soweit sie zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages erforderlich sind.

Vom Zahnarzt übermittelte Unterlagen, die unmittelbar in Herstellungsprozesse eingebunden werden, wie z.B. Abdrücke, werden von Orthocaps überprüft und können für nicht geeignet befunden werden. Wenn sie für nicht geeignet befunden werden, hat der Zahnarzt Ersatzunterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages erforderlich sind.

Körperliche Unterlagen wie Abdrücke und Studienmodelle werden von Orthocaps nur so lange aufbewahrt, wie dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragsbeziehungen erforderlich ist. Sie werden anschließend nach Ermessen von Orthocaps vernichtet oder archiviert. Orthocaps kann Unterlagen, einschließlich aber nicht beschränkt auf, Abdrücke, Röntgenbilder, Fotografien, Filme und Studienmodelle usw. für kieferorthopädische/zahnmedizinische Konsultationen, Weiterbildungen und Forschungszwecke, Publikationen in Fachmagazinen oder für professionelle Begleitmaterialien intern nutzen, soweit hierzu eine ausdrückliche schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten vorliegt oder die entsprechenden Daten und Unterlagen anonymisiert werden.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Orthocaps und dem Zahnarzt gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und des Deutschen Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

Gerichtsstand ist Hamm. Bei mehreren Gerichtsständen hat Orthocaps ein Wahlrecht.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Soweit Bestimmung nicht Vertragsbestandteil oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.